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S1 24 190

IV

Wallis · 2025-06-08 · Deutsch VS

S1 24 190 URTEIL VOM 8. JUNI 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Olten gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (Hilflosigkeit) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2024

Sachverhalt

nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenent- schädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflo- sigkeit in erheblicher Weise ändert.

- 5 - Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung o- der Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des An- spruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Die konkrete Hilflosigkeit in einzelnen Bereichen betrifft dagegen die Folgen einer allfälligen Verände- rung und ist als solche im Rahmen der Vorfrage nach einem Revisionsgrund unbeacht- lich (Bundesgerichtsurteil 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

4. Konkret ist somit zu prüfen, ob sich zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Oktober 2018 und jenem im Zeitpunkt der die Revision betreffenden Verfügung vom 16. Oktober 2024 tatsächlich wesentliche Änderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben haben, die dazu geeignet sind, den Grad der Hilflosigkeit zu beeinflussen. 4.1 Dr. A _________ schrieb in seinem Bericht vom 9. April 2018 (S. 798 f.), die Patien- tin brauche in letzter Zeit deutlich mehr Hilfeleistungen zum Bewältigen ihres Alltages. Beim Ordnen und Anziehen der Kleider oder beim Gehen sei sie auf Hilfe Dritter ange- wiesen. Aufgrund der Polymorbidität und den Deformationen im Bereich der Hände sei die Leidende auf Unterstützung durch Dritte angewiesen, wenn es darum gehe, einen Joghurtbecher, Konfitüren- oder andere Gläser zu öffnen. Auch das Schneiden des Flei- sches sei ohne Hilfe nicht mehr möglich. Dasselbe gelte für den Bereich des Waschens oder Trocknens der Kleider. Er stellte folgende Diagnosen: Chronische Polyarthritis mit Kyphoskoliose und dorsaler Spondylodese, verminderte Lungenkapazität, Osteoporose nach Biphosphonat-Therapie, Polyarthritis Basistherapie, Myotonie Typ Thomson mit: Bewegungseinschränkungen, Verspannungen, Muskelschmerzen, Deformitäten, Im- munglobulie A-Defizit, Sehstörungen bei Astigmatismus und Myopathie bei chronischer Polyarthritis.

- 6 - Gestützt darauf schlug der Arzt die Erhöhung der Entschädigung vor. Die in der Folge durchgeführte Abklärung der IV vor Ort führte am 11. Oktober 2018 zur Zusprache einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. 4.2 In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2022 (S. 1239) teilte Dr. B _________ mit, der Gesundheitszustand habe sich seit 2017 ver- schlechtert. Dabei hätten insbesondere die Schluckbeschwerden stark zugenommen und die Funktion der Hände bedürfe zur Erhaltung der Ergotherapie. Diagnostisch hielt sie eine Polyarthritis mit ausgeprägter Kyphoskoliose bei Myopathie chronischer Poly- arthritis, Myotonie Typ Thomson, Osteoporose, massive Deformitäten der Handgelenke und Rücken, verminderte Lungenkapazität, Sehstörungen und ein Immunglobulie A-De- fizit fest. Sie erachtete die Hilflosigkeit der Patientin aufgrund der Leiden als erhöht bzw. verschlechternd. Mit Kurzbericht vom 26. August 2024 (S. 1362) ergänzte die Ärztin, die Versicherte leide seit Jahren an denselben Behinderungen und gesundheitlichen Problemen. Der Zustand habe sich nicht verändert. 4.3 Daraus ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit von 2018 bis 2024 nicht verbessert hat, sondern dass vielmehr objektivierte Schluckbeschwerden und verstärkte Deformationen hinzugekommen sind. Es werden ansonsten dieselben Diagnosen genannt. Unter diesen Umständen ist es tatsächlich schwer verständlich, dass die Hilflosigkeit mittleren Grades durch die Beschwerdegeg- nerin kurzerhand aberkannt wurde. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin unter grösstem Kraftaufwand, mit Schmerzen und mit ganz viel Zeit im Stande ist, er- staunlich viele Dinge selber zu erledigen. Eine Änderung des Gesundheitszustandes, die den Grad der Hilflosigkeit vermindert hätte und damit Grund für eine revisionsweise Aufhebung der Hilflosenentschädigung gewesen wäre, muss indessen klar verneint wer- den. Ebenfalls liegt mit Sicherheit auch kein Umstand vor, der sich in vermindernder Weise auf den Grad der Hilflosigkeit ausgewirkt hätte. Wie die Beschwerdeführerin richtig dar- legt, ist es gerade bei chronisch körperlichen Behinderungen mit zunehmendem Alter bekanntermassen eher schwieriger, die Energie aufzubringen, um die körperlichen Be- einträchtigungen zu kompensieren. Schliesslich schlussfolgerte die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 19. August 2024 selbst, «…die geschilderte Situation entspricht un- gefähr derjenigen von 2018. Vgl. Abklärungsbericht 03.08.2018» (S. 1356).

- 7 - Nach dem Dargelegten sind keine Revisionsgründe ersichtlich und eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung war damit nicht gerechtfertigt. 4.4 Selbst wenn von einem Revisionsgrund ausgegangen würde, bliebe es – wie nach- folgend aufgezeigt wird – beim Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung. Betreffend die Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» stellte die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. August 2024 fest, die Beschwerdefüh- rerin benötige keine Dritthilfe beim Toilettengang, da sie zuhause einen Closomaten be- nutze, und verneinte die Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung. Die von der Be- schwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände sind stichhaltig. Es leuchtet ein, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung hinsichtlich ihres Toilettengangs auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Notwendigkeit eines Closomaten wurde medizinisch auch bestätigt. Die IV-Stelle begründete die ihrer Meinung nach fehlende Hilfsbedürftigkeit alleine damit, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über das Hilfsmittel. In diesem Zusammenhang ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berück- sichtigt werden dürfen, als die Invalidenversicherung dafür auch tatsächlich aufkommt (BGE 117 V 146 E. 3a; in Bezug auf den Closomaten: Bundesgerichtsurteil 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Installierung des Closomaten übernahm die Versicherte selbst und eine entsprechende Kostengutsprache ist bisher unstrittig nicht erfolgt. Mithin dürfte die Benützung eines Closomaten bei der Beurteilung der Hilfs- bedürftigkeit im Bereich des «Verrichten der Notdurft» nicht berücksichtigt werden. Ferner ist hinsichtlich der Lebensverrichtung «Essen» darauf hinzuweisen, dass bereits gemäss Abklärungsbericht vom 3. August 2018 die Versicherte nur sehr weiche Nah- rungsmittel mit Messer und Gabel zerkleinern konnte. Brotschnitten konnte sie gar nicht mehr zerkleinern und benötigte hierfür neu täglich die Hilfe Dritter, da sie keine Kraft mehr in den Händen hatte (S. 834). Selbstständig war sie nur beim Verzehr von (sehr) weichem und zerkleinertem Brot. Mithin benötigte sie die regelmässige Hilfe Dritter, wes- halb die Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich von der Abklärungsperson auch anerkannt wurde. Aufgrund der neu hinzugetretenen Schluckbeschwerden hat sich die Situation diesbezüglich auch nicht verbessert. Die Versicherte benutzt seither auch keine normale Gabel mehr, sondern isst gemäss Abklärungsbericht vom 19. August 2024 mit einer Kin- dergabel. Zwar kann sie mit einer Brotmaschine Brot schneiden oder bereits geschnitte- nes Brot kaufen, jedoch ändert dies nichts daran, dass das Brot anschliessend in mund- gerechte Stückgrössen zerkleinert werden muss. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich im Vergleichszeitraum diesbezüglich keine Verbesserung eingestellt hat. Auch

- 8 - ein Vergleich des Bemessungstools FAKT 2018 mit demjenigen aus dem Jahr 2024 zeigt, dass im Bereich Essen in Punkt 1.3.1 die Stufe 2 beibehalten und in Punkt 1.3.2 es zusätzlich zur Festsetzung einer Stufe kam, weil die Versicherte neu Hilfe benötigte (S. 13 FAKT 2024 bzw. S. 1329). Mithin ist die Beschwerdeführerin auch in diesem Be- reich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. 4.5 Nach dem Gesagten würde auch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes eine Hilfs- bedürftigkeit in vier von sechs Lebensbereichen vorliegen, womit weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades besteht (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerde ist demnach insgesamt begründet. Auf die weiteren Vorbringen muss folglich nicht weiter eingegangen werden. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf Fr. 500.00 festgesetzt. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2024 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwer- degegnerin. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sitten, 8. Juni 2025

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist es somit die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 2.2 In Bezug auf die beantragte Hilflosenentschädigung ist strittig und zu prüfen, ob es seit der letzten Revision im Oktober 2018 mit Abklärung und Festsetzung einer Hilflo- senentschädigung mittleren Grades zu einer relevanten Änderung des Gesundheitszu- standes oder der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Hilflosigkeit gekom- men ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf- enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_241/2022 vom

- 4 -

E. 3.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schwe- ren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in min- destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosig- keit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in min- destens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Bundesgerichtsurteil 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 3.3 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. A. 2022, N. 144 zu Art. 30). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenent- schädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflo- sigkeit in erheblicher Weise ändert.

- 5 - Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung o- der Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des An- spruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Die konkrete Hilflosigkeit in einzelnen Bereichen betrifft dagegen die Folgen einer allfälligen Verände- rung und ist als solche im Rahmen der Vorfrage nach einem Revisionsgrund unbeacht- lich (Bundesgerichtsurteil 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

4. Konkret ist somit zu prüfen, ob sich zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Oktober 2018 und jenem im Zeitpunkt der die Revision betreffenden Verfügung vom 16. Oktober 2024 tatsächlich wesentliche Änderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben haben, die dazu geeignet sind, den Grad der Hilflosigkeit zu beeinflussen. 4.1 Dr. A _________ schrieb in seinem Bericht vom 9. April 2018 (S. 798 f.), die Patien- tin brauche in letzter Zeit deutlich mehr Hilfeleistungen zum Bewältigen ihres Alltages. Beim Ordnen und Anziehen der Kleider oder beim Gehen sei sie auf Hilfe Dritter ange- wiesen. Aufgrund der Polymorbidität und den Deformationen im Bereich der Hände sei die Leidende auf Unterstützung durch Dritte angewiesen, wenn es darum gehe, einen Joghurtbecher, Konfitüren- oder andere Gläser zu öffnen. Auch das Schneiden des Flei- sches sei ohne Hilfe nicht mehr möglich. Dasselbe gelte für den Bereich des Waschens oder Trocknens der Kleider. Er stellte folgende Diagnosen: Chronische Polyarthritis mit Kyphoskoliose und dorsaler Spondylodese, verminderte Lungenkapazität, Osteoporose nach Biphosphonat-Therapie, Polyarthritis Basistherapie, Myotonie Typ Thomson mit: Bewegungseinschränkungen, Verspannungen, Muskelschmerzen, Deformitäten, Im- munglobulie A-Defizit, Sehstörungen bei Astigmatismus und Myopathie bei chronischer Polyarthritis.

- 6 - Gestützt darauf schlug der Arzt die Erhöhung der Entschädigung vor. Die in der Folge durchgeführte Abklärung der IV vor Ort führte am 11. Oktober 2018 zur Zusprache einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. 4.2 In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2022 (S. 1239) teilte Dr. B _________ mit, der Gesundheitszustand habe sich seit 2017 ver- schlechtert. Dabei hätten insbesondere die Schluckbeschwerden stark zugenommen und die Funktion der Hände bedürfe zur Erhaltung der Ergotherapie. Diagnostisch hielt sie eine Polyarthritis mit ausgeprägter Kyphoskoliose bei Myopathie chronischer Poly- arthritis, Myotonie Typ Thomson, Osteoporose, massive Deformitäten der Handgelenke und Rücken, verminderte Lungenkapazität, Sehstörungen und ein Immunglobulie A-De- fizit fest. Sie erachtete die Hilflosigkeit der Patientin aufgrund der Leiden als erhöht bzw. verschlechternd. Mit Kurzbericht vom 26. August 2024 (S. 1362) ergänzte die Ärztin, die Versicherte leide seit Jahren an denselben Behinderungen und gesundheitlichen Problemen. Der Zustand habe sich nicht verändert. 4.3 Daraus ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit von 2018 bis 2024 nicht verbessert hat, sondern dass vielmehr objektivierte Schluckbeschwerden und verstärkte Deformationen hinzugekommen sind. Es werden ansonsten dieselben Diagnosen genannt. Unter diesen Umständen ist es tatsächlich schwer verständlich, dass die Hilflosigkeit mittleren Grades durch die Beschwerdegeg- nerin kurzerhand aberkannt wurde. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin unter grösstem Kraftaufwand, mit Schmerzen und mit ganz viel Zeit im Stande ist, er- staunlich viele Dinge selber zu erledigen. Eine Änderung des Gesundheitszustandes, die den Grad der Hilflosigkeit vermindert hätte und damit Grund für eine revisionsweise Aufhebung der Hilflosenentschädigung gewesen wäre, muss indessen klar verneint wer- den. Ebenfalls liegt mit Sicherheit auch kein Umstand vor, der sich in vermindernder Weise auf den Grad der Hilflosigkeit ausgewirkt hätte. Wie die Beschwerdeführerin richtig dar- legt, ist es gerade bei chronisch körperlichen Behinderungen mit zunehmendem Alter bekanntermassen eher schwieriger, die Energie aufzubringen, um die körperlichen Be- einträchtigungen zu kompensieren. Schliesslich schlussfolgerte die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 19. August 2024 selbst, «…die geschilderte Situation entspricht un- gefähr derjenigen von 2018. Vgl. Abklärungsbericht 03.08.2018» (S. 1356).

- 7 - Nach dem Dargelegten sind keine Revisionsgründe ersichtlich und eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung war damit nicht gerechtfertigt. 4.4 Selbst wenn von einem Revisionsgrund ausgegangen würde, bliebe es – wie nach- folgend aufgezeigt wird – beim Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung. Betreffend die Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» stellte die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. August 2024 fest, die Beschwerdefüh- rerin benötige keine Dritthilfe beim Toilettengang, da sie zuhause einen Closomaten be- nutze, und verneinte die Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung. Die von der Be- schwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände sind stichhaltig. Es leuchtet ein, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung hinsichtlich ihres Toilettengangs auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Notwendigkeit eines Closomaten wurde medizinisch auch bestätigt. Die IV-Stelle begründete die ihrer Meinung nach fehlende Hilfsbedürftigkeit alleine damit, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über das Hilfsmittel. In diesem Zusammenhang ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berück- sichtigt werden dürfen, als die Invalidenversicherung dafür auch tatsächlich aufkommt (BGE 117 V 146 E. 3a; in Bezug auf den Closomaten: Bundesgerichtsurteil 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Installierung des Closomaten übernahm die Versicherte selbst und eine entsprechende Kostengutsprache ist bisher unstrittig nicht erfolgt. Mithin dürfte die Benützung eines Closomaten bei der Beurteilung der Hilfs- bedürftigkeit im Bereich des «Verrichten der Notdurft» nicht berücksichtigt werden. Ferner ist hinsichtlich der Lebensverrichtung «Essen» darauf hinzuweisen, dass bereits gemäss Abklärungsbericht vom 3. August 2018 die Versicherte nur sehr weiche Nah- rungsmittel mit Messer und Gabel zerkleinern konnte. Brotschnitten konnte sie gar nicht mehr zerkleinern und benötigte hierfür neu täglich die Hilfe Dritter, da sie keine Kraft mehr in den Händen hatte (S. 834). Selbstständig war sie nur beim Verzehr von (sehr) weichem und zerkleinertem Brot. Mithin benötigte sie die regelmässige Hilfe Dritter, wes- halb die Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich von der Abklärungsperson auch anerkannt wurde. Aufgrund der neu hinzugetretenen Schluckbeschwerden hat sich die Situation diesbezüglich auch nicht verbessert. Die Versicherte benutzt seither auch keine normale Gabel mehr, sondern isst gemäss Abklärungsbericht vom 19. August 2024 mit einer Kin- dergabel. Zwar kann sie mit einer Brotmaschine Brot schneiden oder bereits geschnitte- nes Brot kaufen, jedoch ändert dies nichts daran, dass das Brot anschliessend in mund- gerechte Stückgrössen zerkleinert werden muss. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich im Vergleichszeitraum diesbezüglich keine Verbesserung eingestellt hat. Auch

- 8 - ein Vergleich des Bemessungstools FAKT 2018 mit demjenigen aus dem Jahr 2024 zeigt, dass im Bereich Essen in Punkt 1.3.1 die Stufe 2 beibehalten und in Punkt 1.3.2 es zusätzlich zur Festsetzung einer Stufe kam, weil die Versicherte neu Hilfe benötigte (S. 13 FAKT 2024 bzw. S. 1329). Mithin ist die Beschwerdeführerin auch in diesem Be- reich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. 4.5 Nach dem Gesagten würde auch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes eine Hilfs- bedürftigkeit in vier von sechs Lebensbereichen vorliegen, womit weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades besteht (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerde ist demnach insgesamt begründet. Auf die weiteren Vorbringen muss folglich nicht weiter eingegangen werden.

E. 5 August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Ab- liegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf Fr. 500.00 festgesetzt.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2024 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwer- degegnerin. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sitten, 8. Juni 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 24 190

URTEIL VOM 8. JUNI 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Olten

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(Hilflosigkeit) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2024

- 2 - Verfahren

A. Die 1979 geborene Versicherte hat aufgrund eines angeborenen Immundefektsyn- droms und infolgedessen einer chronischen Polyarthritis mit schweren Gelenk- und Rü- ckendeformationen seit Jahren Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Invaliden- und Kinderrente, verschiedene Hilfsmittel, eine Entschädigung für eine leichte bzw. seit

1. März 2017 mittlere Hilflosigkeit und einen Assistenzbeitrag (Akten der Beschwerde- gegnerin S. 1 ff.). Am 22. Juli 2024 führte die Beschwerdegegnerin eine weitere Abklärung für die Hilflo- senentschädigung und den Assistenzbeitrag durch (S. 1322 ff.). Am 19. August 2024 stellte sie die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf die leichte Stufe in Aussicht mit der Begründung, in den Lebensbereichen Essen und Notdurft sei keine regelmässige und erhebliche Hilfe nötig. An dem Dargelegten hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Einwandverfahren mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 fest (S. 1388 ff.). B. Dagegen liess die Versicherte am 15. November 2024 Beschwerde bei der sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung betreffend die Hilflosenentschädigung und die Weiteraus- richtung einer solchen mittleren Grades. Begründend bestritt sie das Vorliegen eines Revisionsgrundes, da eine Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Im Konkreten machte sie geltend, im Bereich Essen täglich auf Handreichungen Dritter angewiesen zu sein. Zudem habe sie die Kosten für die Brotmaschine und den Closomaten übernom- men. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde. Replizierend hielt die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2025 an ihrer Beschwerde fest. Begründend legte sie den Bericht der Hausärztin vom 19. April 2025 zu den Akten. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihrer Vernehmlassung nichts mehr beizufügen hatte, schloss das Gericht am 28. Mai 2025 den Schriftenwechsel ab. C. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen

1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist es somit die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial- versicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 In Bezug auf die beantragte Hilflosenentschädigung ist strittig und zu prüfen, ob es seit der letzten Revision im Oktober 2018 mit Abklärung und Festsetzung einer Hilflo- senentschädigung mittleren Grades zu einer relevanten Änderung des Gesundheitszu- standes oder der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Hilflosigkeit gekom- men ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf- enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_241/2022 vom

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5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Ab- liegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 3.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwa- chung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schwe- ren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in min- destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosig- keit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in min- destens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Bundesgerichtsurteil 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. A. 2022, N. 144 zu Art. 30). Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenent- schädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflo- sigkeit in erheblicher Weise ändert.

- 5 - Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung o- der Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des An- spruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Die konkrete Hilflosigkeit in einzelnen Bereichen betrifft dagegen die Folgen einer allfälligen Verände- rung und ist als solche im Rahmen der Vorfrage nach einem Revisionsgrund unbeacht- lich (Bundesgerichtsurteil 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

4. Konkret ist somit zu prüfen, ob sich zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Oktober 2018 und jenem im Zeitpunkt der die Revision betreffenden Verfügung vom 16. Oktober 2024 tatsächlich wesentliche Änderungen im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben haben, die dazu geeignet sind, den Grad der Hilflosigkeit zu beeinflussen. 4.1 Dr. A _________ schrieb in seinem Bericht vom 9. April 2018 (S. 798 f.), die Patien- tin brauche in letzter Zeit deutlich mehr Hilfeleistungen zum Bewältigen ihres Alltages. Beim Ordnen und Anziehen der Kleider oder beim Gehen sei sie auf Hilfe Dritter ange- wiesen. Aufgrund der Polymorbidität und den Deformationen im Bereich der Hände sei die Leidende auf Unterstützung durch Dritte angewiesen, wenn es darum gehe, einen Joghurtbecher, Konfitüren- oder andere Gläser zu öffnen. Auch das Schneiden des Flei- sches sei ohne Hilfe nicht mehr möglich. Dasselbe gelte für den Bereich des Waschens oder Trocknens der Kleider. Er stellte folgende Diagnosen: Chronische Polyarthritis mit Kyphoskoliose und dorsaler Spondylodese, verminderte Lungenkapazität, Osteoporose nach Biphosphonat-Therapie, Polyarthritis Basistherapie, Myotonie Typ Thomson mit: Bewegungseinschränkungen, Verspannungen, Muskelschmerzen, Deformitäten, Im- munglobulie A-Defizit, Sehstörungen bei Astigmatismus und Myopathie bei chronischer Polyarthritis.

- 6 - Gestützt darauf schlug der Arzt die Erhöhung der Entschädigung vor. Die in der Folge durchgeführte Abklärung der IV vor Ort führte am 11. Oktober 2018 zur Zusprache einer Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. 4.2 In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2022 (S. 1239) teilte Dr. B _________ mit, der Gesundheitszustand habe sich seit 2017 ver- schlechtert. Dabei hätten insbesondere die Schluckbeschwerden stark zugenommen und die Funktion der Hände bedürfe zur Erhaltung der Ergotherapie. Diagnostisch hielt sie eine Polyarthritis mit ausgeprägter Kyphoskoliose bei Myopathie chronischer Poly- arthritis, Myotonie Typ Thomson, Osteoporose, massive Deformitäten der Handgelenke und Rücken, verminderte Lungenkapazität, Sehstörungen und ein Immunglobulie A-De- fizit fest. Sie erachtete die Hilflosigkeit der Patientin aufgrund der Leiden als erhöht bzw. verschlechternd. Mit Kurzbericht vom 26. August 2024 (S. 1362) ergänzte die Ärztin, die Versicherte leide seit Jahren an denselben Behinderungen und gesundheitlichen Problemen. Der Zustand habe sich nicht verändert. 4.3 Daraus ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit von 2018 bis 2024 nicht verbessert hat, sondern dass vielmehr objektivierte Schluckbeschwerden und verstärkte Deformationen hinzugekommen sind. Es werden ansonsten dieselben Diagnosen genannt. Unter diesen Umständen ist es tatsächlich schwer verständlich, dass die Hilflosigkeit mittleren Grades durch die Beschwerdegeg- nerin kurzerhand aberkannt wurde. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin unter grösstem Kraftaufwand, mit Schmerzen und mit ganz viel Zeit im Stande ist, er- staunlich viele Dinge selber zu erledigen. Eine Änderung des Gesundheitszustandes, die den Grad der Hilflosigkeit vermindert hätte und damit Grund für eine revisionsweise Aufhebung der Hilflosenentschädigung gewesen wäre, muss indessen klar verneint wer- den. Ebenfalls liegt mit Sicherheit auch kein Umstand vor, der sich in vermindernder Weise auf den Grad der Hilflosigkeit ausgewirkt hätte. Wie die Beschwerdeführerin richtig dar- legt, ist es gerade bei chronisch körperlichen Behinderungen mit zunehmendem Alter bekanntermassen eher schwieriger, die Energie aufzubringen, um die körperlichen Be- einträchtigungen zu kompensieren. Schliesslich schlussfolgerte die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 19. August 2024 selbst, «…die geschilderte Situation entspricht un- gefähr derjenigen von 2018. Vgl. Abklärungsbericht 03.08.2018» (S. 1356).

- 7 - Nach dem Dargelegten sind keine Revisionsgründe ersichtlich und eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung war damit nicht gerechtfertigt. 4.4 Selbst wenn von einem Revisionsgrund ausgegangen würde, bliebe es – wie nach- folgend aufgezeigt wird – beim Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung. Betreffend die Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft» stellte die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. August 2024 fest, die Beschwerdefüh- rerin benötige keine Dritthilfe beim Toilettengang, da sie zuhause einen Closomaten be- nutze, und verneinte die Hilfsbedürftigkeit bei dieser Lebensverrichtung. Die von der Be- schwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände sind stichhaltig. Es leuchtet ein, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung hinsichtlich ihres Toilettengangs auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Notwendigkeit eines Closomaten wurde medizinisch auch bestätigt. Die IV-Stelle begründete die ihrer Meinung nach fehlende Hilfsbedürftigkeit alleine damit, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über das Hilfsmittel. In diesem Zusammenhang ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berück- sichtigt werden dürfen, als die Invalidenversicherung dafür auch tatsächlich aufkommt (BGE 117 V 146 E. 3a; in Bezug auf den Closomaten: Bundesgerichtsurteil 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Installierung des Closomaten übernahm die Versicherte selbst und eine entsprechende Kostengutsprache ist bisher unstrittig nicht erfolgt. Mithin dürfte die Benützung eines Closomaten bei der Beurteilung der Hilfs- bedürftigkeit im Bereich des «Verrichten der Notdurft» nicht berücksichtigt werden. Ferner ist hinsichtlich der Lebensverrichtung «Essen» darauf hinzuweisen, dass bereits gemäss Abklärungsbericht vom 3. August 2018 die Versicherte nur sehr weiche Nah- rungsmittel mit Messer und Gabel zerkleinern konnte. Brotschnitten konnte sie gar nicht mehr zerkleinern und benötigte hierfür neu täglich die Hilfe Dritter, da sie keine Kraft mehr in den Händen hatte (S. 834). Selbstständig war sie nur beim Verzehr von (sehr) weichem und zerkleinertem Brot. Mithin benötigte sie die regelmässige Hilfe Dritter, wes- halb die Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich von der Abklärungsperson auch anerkannt wurde. Aufgrund der neu hinzugetretenen Schluckbeschwerden hat sich die Situation diesbezüglich auch nicht verbessert. Die Versicherte benutzt seither auch keine normale Gabel mehr, sondern isst gemäss Abklärungsbericht vom 19. August 2024 mit einer Kin- dergabel. Zwar kann sie mit einer Brotmaschine Brot schneiden oder bereits geschnitte- nes Brot kaufen, jedoch ändert dies nichts daran, dass das Brot anschliessend in mund- gerechte Stückgrössen zerkleinert werden muss. Es muss davon ausgegangen werden, dass sich im Vergleichszeitraum diesbezüglich keine Verbesserung eingestellt hat. Auch

- 8 - ein Vergleich des Bemessungstools FAKT 2018 mit demjenigen aus dem Jahr 2024 zeigt, dass im Bereich Essen in Punkt 1.3.1 die Stufe 2 beibehalten und in Punkt 1.3.2 es zusätzlich zur Festsetzung einer Stufe kam, weil die Versicherte neu Hilfe benötigte (S. 13 FAKT 2024 bzw. S. 1329). Mithin ist die Beschwerdeführerin auch in diesem Be- reich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. 4.5 Nach dem Gesagten würde auch bei Vorliegen eines Revisionsgrundes eine Hilfs- bedürftigkeit in vier von sechs Lebensbereichen vorliegen, womit weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades besteht (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerde ist demnach insgesamt begründet. Auf die weiteren Vorbringen muss folglich nicht weiter eingegangen werden. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf Fr. 500.00 festgesetzt. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie- rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2024 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwer- degegnerin. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Sitten, 8. Juni 2025